Hunde: Gassi gehen - ausführen - Spaziergang
Regelungen und Informationen für alle, die einen Hund halten
Beim Spaziergang mit dem Hund sind etliche Regelungen und Besonderheiten zu beachten, beispielsweise zur Maulkorb- und Anleinpflicht, zu Mitführverboten oder auch zum Thema Hundekot.
Anleinpflicht
Nach der Straßenordnung der Stadt Solingen haben alle, die Tiere mit sich führen, dafür zu sorgen, dass diese nicht andere Personen oder Tiere gefähren oder schädigen können. Bissige oder bösartige Tiere sind stets an kurzer Leine zu führen und müssen einem Maulkorb tragen. Hunde sind in den besonders gekennzeichneten Anlagen oder Teilen von Anlagen an der Leine zu führen.
Alle Hunde
müssen angeleint sein
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbaremPublikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
- bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Voksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Große Hunde
müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint sein. Nach den Regelungen des Landschaftsplanes Solingen sind Hunde in den Naturschutzgebieten angeleint zu führen - zudem ist es verboten, Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze zu betreten.
Gefährliche Hunde
und Hunde bestimmter Rassen müssen angeleint sein außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ausgenommen besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
in den Landschaftsschutzgebieten und geschützen Landschaftsbestandteilen sind Hunde in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni angeleint zu führen.
Maulkorbpflicht
Wenn Ihr Hund einer Rasse der Kategorie "Gefährlicher Hund" oder der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" nach dem Landeshundegesetz NRW angehört, darf er nur mit Maulkorb ausgeführt werden. Diese Pflicht entfällt, wenn Sie im Besitz einer Befreiung von der Maulkorbpflicht sind.
Freilaufflächen
Eine eingezäunte Freilauffläche befindet sich in der Grünanlage am Bärenloch.
Auf der Korkenziehertrasse besteht Anleinpflicht.
Hundekot
Ein großer Teil des Hundekots bleibt auf Straßen, Gehwegen, Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen liegen.
Hundekot ist nicht nur unästhetisch, sondern auch ein Ärgernis, wenn man hineintritt. Außerdem macht er Mensch und Tier krank. Gerade Kinder, die in verschmutzten Sandkästen spielen, sind den Bakterien und Krankheitserregern in den Exkrementen ausgesetzt.
Wenn Sie Ihren Hund verantwortungsbewusst Gassi führen, sollten Sie im Interesse der Allgemeinheit darauf achten, wo Ihr Hund sein Geschäft verrichtet.
Öffentliche Flächen dürfen durch Hundekot nicht verunreinigt werden. Dieses Verbot gilt auch für Grün- und Hundefreilaufflächen.
Sollte trotzdem mal ein Malheur passiert sein, müssen Sie die Verunreinigung unverzüglich beseitigen. Ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 35,00 - 100,00 Euro.
Das häufig vorgetragene Argument "Ich zahle Hundesteuer" greift hier nicht, da es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt und lediglich das private Halten von Hunden besteuert wird. Eine konkrete Gegenleistung erhält der Hundehalter nicht, insbesondere stellt die Hundesteuer keine "Hundekotbeseitigungsgebühr" dar.
Unterwegs in Wald und Flur
Die Bedürfnisse von Hunden, ihren Halterinnen und Haltern sowie ihrer Umgebung passen nicht immer zueinander. Vor allem Jägerei und Landwirtschaft haben Probleme mit freilaufenden Hunden. Zwar besteht in freier Landschaft, etwa auf Feldwegen, keine Verpflichtung Ihren Hund anzuleinen. Zur gegenseitigen Rücksichtnahme und um Schäden und Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Hund aber nur von der Leine lassen, wenn er gehorsam ist. .
Verhalten in Schutzgebieten
Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt. Im Extremfall kann dadurch eine Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen ausgelöst werden.
Landschafts- und Naturschutzgebiete, in denen verschiedene Regeln gelten, sind entsprechend ausgeschildert.
In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar auf den Wegen nicht an der Leine führen, aber Sie müssen durch Anleinen verhindern, dass er
- in Gebüschen,
- Feldgehölzen,
- im Wald
- an den Ufern stehender oder fließender Gewässer
wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt.
In Naturschutzgebieten hingegen ist das Anleinen durchweg Pflicht, es gibt keine Ausnahmen!
Verhalten in der "freien Landschaft"
Wenn Sie private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen oder andere, landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen betreten, dann geschieht dies immer auf eigene Gefahr. Und beachten Sie bitte: außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke ist Jagdgebiet.
Jägerinnen und Jäger müssen hier Hege- und Sorgepflichten beachten, das gehört zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind sie auf die Unterstützung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, insbesondere derer, die einen Hund ausführen. Leider berichten Jägerinnen und Jäger häufig über Hunde, die Wild hetzen. Vor allem Kaninchen und Hasen sind hiervon betroffen.
Streng genommen können wildernde Hunde abgeschossen werden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Ihr Hund von Jägerin oder Jäger als wildernd eingeschätzt wird, wenn er Wild verfolgt oder reißt und Sie selbst gerade außer Sichtweite sind.
Schon deshalb empfehlen wir auch hier, dass Ihr Hund im Jagdgebiet außerhalb von Wegen an der Leine geführt werden sollte. Auf den Wegen kann er frei "bei Fuß" geführt werden, wenn er ständig unter Ihrer Aufsicht bleibt.
Kontakt
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Telefon: 0212 / 290-3724
Telefax: 0212 / 290-74 3724Verwaltungsgebäude
Gasstraße 22
42657 Solingen
Zimmer 204geöffnet / erreichbar:
Persönliche Besuche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Montag bis Freitag
8:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
auch 14:00 - 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung -
Fundbüro, untere Landesbehörden
Telefon: 0212 / 290-3712
Telefax: 0212 / 290-3729Verwaltungsgebäude
Gasstraße 22
42657 Solingen
Zimmer 307geöffnet / erreichbar:
Persönliche Besuche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Montag bis Freitag
8:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
auch 14:00 - 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung