Hunde: erlaubnispflichtige Hunde
Je nachdem, ob ein kleiner Hund, ein „großer Hund", ein „gefährlicher Hund" oder ein „Hund bestimmter Rasse" gehalten wird, sind unterschiedliche Vorgaben des Landeshundegesetzes zu beachten.
Unabhängig von der Größe und dem Gewicht des Hundes ist für folgende Hunderassen und Kreuzungen, in denen diese Rassen enthalten sind, eine Erlaubnis des Veterinäramtes erforderlich:
gefährliche Hunde
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Ordnungsbehörde (in Wuppertal, Solingen und Remscheid: das Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) festgestellt wurde
Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp (äußeres Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen erfolgt eine Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt des BergischenVeterinäramtes. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
Hunderassen, die nicht nach FCI und/oder VdH anerkannt sind, können Kreuzungen mit den o.g. Rassen sein; deshalb sind diese Hunde grundsätzlich zur Rassefeststellung vorzustellen.
Das Antragsformular und ein Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie unter Downloads.
Wann muss der erforderliche Antrag zur Haltung eines solchen Hundes gestellt werden?
- vor Übernahme des Hundes in den Haushalt
- unverzüglich nach Zuzug des Halters/der Halterin in das Gemeindegebiet
- unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit
(nach Begutachtung des Hundes durch den Amtstierarzt und Feststellung der Gefährlichkeit aufgrund der Rasse oder des Nachweises der Gefährlichkeit durch die amtstierärztliche Begutachtung)
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen (siehe Unterlagen) wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. Hundes bestimmter Rasse erteilt.
Wann ist der Halter/die Halterin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes?
Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die insbesondere wegen
- Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
- Vergewaltigung,
- Zuhälterei,
- Land- oder Hausfriedensbruchs,
- Widerstand gegen die Staatsgewalt,
- einer gemeinschaftlichen Straftat oder
- einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Ferner besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere gegen Vorschriften
- des Tierschutzgesetzes,
- des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes,
- des Waffengesetzes,
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- des Sprengstoffgesetzes oder
- des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des BGB sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Was ist bei Abgabe, Veräußerung oder Tod eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?
- Abgabe oder Veräußerung nur an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 Landeshundegesetz NRW sind. Eine Weitergabe eines gefährlichen Hundes an eine Privatperson ist innerhalb von NRW grundsätzlich nicht erlaubt.
- unverzügliche, schriftliche Mitteilung über die Abgabe/Veräußerung des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
- unverzügliche, schriftliche Mitteilung über den Tod des Hundes unter Beifügung der Bescheinigung des Tierarztes, der Erlaubnis Befreiungsgenehmigung und der dazugehörigen Scheckkarten an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Was ist beim Umzug mit einem erlaubnispflichtigen Hund zu beachten?
- beim Umzug innerhalb der Stadtgebiete Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dies unverzüglich schriftlichdem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift und des Nachweises der ausbruchsicheren Unterbringung anhand geeigneter Unterlagen anzuzeigen.
Für den neuen Wohnsitz ist die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. - beim Wegzug aus den Gemeindegebieten Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dieses unverzüglich schriftlich dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift mitzuteilen.
Gleichzeitig ist beim Ordnungsamt des neuen Wohnsitzes die Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes anzuzeigen und eine neue Erlaubnis zur Hundehaltung zu beantragen.
Was ist bei der Überlassung eines erlaubnispflichtigen Hundes an eine andere Person zu beachten?
Erlaubnispflichtige Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur einer Aufsichtsperson überlassen werden, die die erforderliche Sachkunde (i. d. R. Sachkundeprüfung beim Veterinäramt) und Zuverlässigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.
Was ist noch bei der Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?
- Das Ausführen von mehreren erlaubnispflichtigen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
- Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (BVLA)
Downloads
- Antrag für erlaubnispflichtige Hunde
(PDF 480 KB) - Aufstellung der Leinen- und Sorgfaltspflichten
(PDF 25 KB) - Merkblatt mit weiteren Infos zur Hundehaltung
(PDF 145 KB)
Weiterführende Informationen
Kontakt
-
Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Telefon: 0212 / 290-2581
Telefax: 0212 / 290-2594E-Mail: veterinaeramt@solingen.de
Verwaltungsgebäude
Dorper Straße 26
42651 Solingen
Zimmer 224geöffnet / erreichbar:
Montag - Donnerstag
9:00 - 15:00 Uhr
Freitag
9:00 - 13:00 Uhr -
Frau Mialki
Buchstaben A - ETelefon: 0212 / 290-2593
Telefax: 0212 / 290-2594E-Mail: veterinaeramt@solingen.de
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