Tiere: Zucht, Haltung und Handel
Wer gewerbsmäßig Tiere halten, züchten oder mit Tieren handeln will, muss hierfür eine Erlaubnis beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragen.
Dies gilt für alle, die
- Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- Hunde ausbilden oder eine Hundeschule betreiben,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen,
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine etc.) und Gehegewild, züchten oder halten,
Auch Pensionspferdehaltung ist erlaubnispflichtig. - gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln,
- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (Zirkusunternehmen),
- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
- Vermittlung und Verkauf von Tieren aus dem Ausland betreiben.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Begriffsbestimmungen
Hundezucht
- Haltung von mindestens drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder
- Erzeugung von mindestens drei Würfen pro Jahr
Katzenzucht
- Haltung von mindestens fünf fortpflanzungsfähigen Katzen oder
- Erzeugung von mindestens fünf Würfen pro Jahr
Zucht von sonstigen Heimtieren
- Kaninchen und Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- Vögel: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße oder mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare) gehalten werden
- sonstige Heimtiere: erwarteter Verkaufserlös von mehr als 2.045,-- € pro Jahr
Zucht und Haltung von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren
- Pelztiere, Straußenvögel, Kängurus, Kameliden, Koikarpfen, Wachteln
- Landwirtschaftliche Nutztiere, wenn diese zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden sollen (z.B. Wissenschaft oder Sport). Auch Pensionspferdehaltung ist erlaubnispflichtig.
Handel mit Wirbeltieren
- Ein- und Verkauf mit der Absicht der Gewinnerzielung
- Auch Agenturen, die die Tiere nicht in unmittelbarer Obhut nehmen (z.B. Agenturen, die im Auftrag von verschiedenen Zoohändlern die Tiere in großer Stückzahl z.B. aus dem Ausland importieren und dann vom Flughafen aus, direkt an die Besteller ausliefern oder abholen lassen)
- Personen, die gewerbsmäßig z.B. ausländische Hunde vermitteln und sie direkt an die inländischen Endabnehmer gelangen lassen
- Bei landwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung 20% der eigenen Produktion übersteigen
Reit- und Fahrbetrieb
- Einen Reitbetrieb unterhält, wer Reittiere (Pferde, Esel, Kamele, Lamas usw.) anderen zum Reiten zur Verfügung stellt.
- Einen Fahrbetrieb unterhält, wer Reit- oder Zugtiere anderen zum Ziehen von Fahrzeugen oder Schiffen überlässt (gleichgültig, ob mit oder ohne Kutscher, mit oder ohne Fahrzeug, zum Personen- oder Sachtransport).
- Welchem Endzweck das Reiten dient (Sport, Naturerlebnis, Therapie o.ä.) ist unerheblich.
- Gewerbsmäßig: wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird.
- Gilt auch für Reitvereine, die nicht nur für Mitglieder, sondern auch regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
- Unerheblich ist, wenn das Vermieten nur einen geringen Anteil am betrieblichen Gesamtumsatz ausmacht.
Zur Schau stellen
- Zoos, Tierschauen, Zirkusunternehmen, Rodeoveranstaltungen, zu Spendensammlungen, Tierzuchtschauen und Tiertransportveranstaltungen
Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- kostenpflichtiger Antrag
- je nach Größe des Betriebes Benennung von mindestens zwei verantwortlichen Personen
- Nachweis der Sachkunde (Ausbildungsbescheinigungen, Sachkundenachweise entsprechender Stellen, Sachkundegespräch beim Veterinäramt)
- Skizzen, Fotos o.ä. der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis beantragt wird
- Abnahme der Örtlichkeiten durch den amtlichen Tierarzt
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis der Belegart "O")
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Für weitere Fragen steht Ihnen das Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (BVLA) zur Verfügung.
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Telefax: 0212 / 290-2594E-Mail: veterinaeramt@solingen.de
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