Pflegewohngeld
Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld.
Pflegewohngeld wird aber nur für pflegeversicherte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen der Pflegestufe 1 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 € übersteigt.
Zum Vermögen zählen
- Barguthaben
- Sparbücher, Sparverträge
- Wertpapiere
- Rückkaufswerte aus Lebens- / Sterbeversicherungen
- Grundvermögen
- Kraftfahrzeuge
- Herausgabeansprüche aus Schenkungen / Übertragungen
- sonstige Vermögenswerte
(z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc.)
Bewilligungzeitraum
Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.
Eine vorzeitige Neuberechnung kann nur erfolgen, wenn sich die Pflegestufe der Heimbewohnerin / des Heimbewohners ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert.
Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes.
Kontakt
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Telefax: 0212 / 290-5314Rathaus
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Telefax: 0212 / 290-74 5464E-Mail: j.graef@solingen.de
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Telefax: 0212 / 290-74 5440E-Mail: k.eichbuechler@solingen.de
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