Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind zerlegbare bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten aufgestellt werden können. Dazu zählen beispielsweise Tribünen, größere Fahrgeschäfte, Zelte oder Bühnen.
Fliegende Bauten haben - mit Ausnahme kleinerer Anlagen - eine Ausführungsgenehmigung, die in einem Prüfbuch festgehalten ist.
Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist dem Stadtdienst Bauaufsicht unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung sollte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme erfolgen.
Der Stadtdienst Bauaufsicht kann die Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von der vorherigen Durchführung einer Gebrauchsabnahme, die am Aufstellungsstandort stattfindet, abhängig machen. Bei technisch schwierigen Fliegenden Bauten (zum Beispiel schnell laufende Karusselle oder Überschlagsschaukeln), Zelten mit über 75 m² Grundfläche sowie Tribünen wird immer vor Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme durchgeführt.