Wohngeld / Miet- und Lastenzuschüsse
Einkommensschwache Familien können Wohngeld erhalten, damit sie eine angemessene und familiengerechte Wohnung bezahlen können.
Aktuelle Hinweise:
Persönliche Gespräche mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Anträge und Unterlagen können wie gewohnt auf dem Postweg, über die städtischen Briefkästen und per E-Mail eingereicht werden. Auskünfte gibt es per E-Mail und postalisch, auch Gesprächstermine können auf diesem Weg vereinbart werden.
Wohngeld ist eine staatliche Leistung in der Form eines monatlichen Zuschusses zu den Mietkosten (Mietzuschuss) oder den laufenden Kosten für ein Eigenheim/Eigentumswohnung (Lastenzuschuss). Es wird gewährt, um die Belastung durch Wohnkosten bei sozial schwachen Mietern oder Eigentümern von selbst bewohntem Wohnraum abzumildern.
Den Antrag auf Wohngeld kann nur die Person stellen, die auch den Wohnraum gemietet hat. Soll also zum Beispiel auf Grund einer Aufforderung durch das Jobcenter ein kopfteiliger Wohngeldanspruch für ein im Haushalt lebendes Kind beantragt werden, ist nicht das Kind der Antragsteller, sondern die Mutter oder der Vater (Mieter der Wohnung).
Der Anspruch auf Wohngeld hängt vom Einkommen, der Höhe der zuschussfähigen Miete sowie der Zahl der zum Haushalt rechnenden Menschen ab. Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, Zinserträge, etc.
Die Größe der Wohnung ist beim Wohngeld grundsätzlich irrelevant. Heizkosten und Stromkosten können beim Wohngeld nicht berücksichtigt werden.
Wohngeld kann nicht an Personengruppen ausgezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. Ausgeschlossen sind u.a. Empfänger von Transferleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Jugendhilfe.
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden. Das gilt für Familien als auch für unverheiratete Paare (Partner).
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben, wenn „dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG“ besteht. Hierbei geht es um die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung. Wenn eine dieser Leistungen beispielweise auf Grund des eigenen Einkommens oder dem Einkommen der Eltern nicht geleistet wird, so bleibt dennoch der grundsätzliche Förderungsanspruch bestehen. Der Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Ablauf der Förderungshöchstdauer inkl. Studienabschlussförderung, Ablehnung BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise, Zweitausbildung/Zweitstudium. Verheiratete Auszubildende und Studenten (ohne Kind) haben keinen Wohngeldanspruch, wenn beide dem Grunde nach einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG haben.
Hinweis für Rentner mit geringer Rente
Der Rentner sollte sich zuerst an die Grundsicherung wenden. Beide Gesetze schließen sich gegenseitig aus. Die Stelle, die den höheren Betrag zahlt, sollte die Leistung erbringen. Man kann die Leistung nur individuell berechnen, daher gibt es keine pauschale Aussagen über die Zuständigkeit. Der Antragsteller kann sich aussuchen, zu welcher Stelle er zuerst geht. Dort wird sein Anspruch geprüft und berechnet. Gleichzeitig wird festgestellt, welche Leistung die Höhere ist. Die Wohngeldstelle und die Grundsicherungsstelle des Sozialamtes haben hierzu eine interne Regelung gefunden.
Negativbescheinigung
Eine "Negativbescheinigung" wird lediglich bei Zuzug oder Wegzug in eine andere Gemeinde und dortiger Beantragung von Wohngeld benötigt.Diese sagt aus, ob die betroffene Person/Familie an dem bisherigen Wohnort aktuell Wohngeld bezog oder eben nicht und ob gegebenenfalls noch Rückforderungsansprüche bestehen, die dann mit erneuten Wohngeldansprüchen am neuen Wohnort aufgerechnet werden können.Diese Bescheinigung wird von der jeweiligen bis dahin zuständigen Wohngeldbehörde auf formlosen Antrag hin ausgestellt. Der Antrag kann somit telefonisch, schriftlich, E-Mail oder aber auch persönlich erfolgen. Bei Wohnungswechsel von Gemeinde A nach Gemeinde B im laufenden Bewilligungszeitraum und frühzeitiger Beachtung der Mitteilungspflichten kann der entfallende Wohngeldanspruch in der Gemeinde A gestoppt werden und eine entsprechende Unwirksamkeitsmitteilung erteilt werden, die dann in der Gemeinde B ebenfalls vorgelegt werden kann.Vergleichsweise zu den übrigen Aufgaben der Wohngeldstelle nimmt die Ausstellung einer Negativbescheinigung einen vergleichsweise eher geringen Prozentsatz ein.
Weiterführende Informationen
- Wohngeldseite des Ministeriums
Wohngeldseite des Ministeriums - Wohngeldrechner
Wohngeldrechner - Ausfüllbares Wohngeldformular für den Mietzuschuss
Ausfüllbares Wohngeldformular für den Mietzuschuss - Ausfüllbares Wohngeldformular für den Lastenzuschuss
Ausfüllbares Wohngeldformular für den Lastenzuschuss - Ausfüllbares Wohngeldformular für den Unterhalt
Ausfüllbares Wohngeldformular für den Unterhalt - Ausfüllbares Wohngeldformular für die Untervermietung
Ausfüllbares Wohngeldformular für die Untervermietung - Ausfüllbares Wohngeldformular für den Kapitaldienst
Ausfüllbares Wohngeldformular für den Kapitaldienst
Kontakt
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Persönliche Besuche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!