Immissionsschutz: Änderung einer Anlage genehmigen
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 16 Bundesimmisionsschutzgesetz
Die Grundlage für die Beurteilung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz ist der Inhalt des Genehmigungsbescheides einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Jede Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise stellt eine Änderung dar.
Dagegen sind bereits genehmigte Veränderungen (zum Beispiel die Erhöhung der Produktion im Rahmen genehmigter Kapazitäten) genehmigungsfrei.
Die Abgrenzung zwischen einer genehmigungspflichtigen Änderung einer Anlage und einer anzeigepflichtigen Änderung der Anlage ist am Einzelfall zu klären.
Es werden zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die je nach Leistungen oder Kapazitäten der Anlage festgelegt sind, unterschieden:
- Förmliches Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen
- Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
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