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Schwarzarbeit: Bekämpfung

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geht uns alle an. Ohne ein Vorgehen der Behörden drohen Wettbewerbsverzerrungen bis hin zur Vernichtung der Existensz kleiner und mittlerer Betriebe sowie der weitere Verlust von Arbeitsplätzen.

Begriffsbestimmung

Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz -SchwarzArbG-) leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Die Behörden sind verpflichtet untereinander die für deren Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Aspekte der Schwarzarbeit
  • Illegale Beschäftigung von Ausländern und illegaler Aufenthalt
    Ein Ausländer arbeitet ohne die erforderliche Arbeiterlaubnis zu besitzen
  • Leistungsmissbrauch
    Ein Arbeitsloser oder Sozialhilfeempfänger erhält eine finanzielle Unterstützung (z.B. Harz IV / "Sozialhilfe") vom Staat und geht nebenbei arbeiten, ohne dies bei dem Leistungsträger (z.B. Jobcenter / Sozialamt) anzuzeigen.
  • Steuerhinterziehung
    Ein Handwerker, der gegen Barzahlung arbeitet und keine Rechnungen ausstellt, oder ein Arbeiter, der sein Geld "auf die Hand" bekommt.
  • Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
    Arbeitnehmer werden beschäftigt ohne bei dem Sozialversicherungsträger angemeldet zu sein (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung).
  • Handwerksrecht
    Der Handwerker, der ein meisterpflichtiges Handwerk (sog. Vollhandwerk) ausübt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (z.B. Maler und Lackierer, Kraftfahrzeugtechniker, Elektroinstallateur, Installateur und Heizungsbauer).
  • Fehlende Gewerbeanmeldung
    Jemand ist selbständig tätig ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben oder die erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen.
  • Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    Der Arbeitgeber zahlt nicht den gesetzlichen Mindestlohn.
Anzeigen wegen Schwarzarbeit

Bei Anzeichen für Schwarzarbeit können Sie dies je nach Aspekt bei unterschiedlichen Behörden anzeigen.

  • Verstoß gegen das Handwerksrecht
    fehlender Gewerbeanmeldung
    fehlender Reisegewerbekarte
    Stadtdienst Ordnung
    Gasstraße 22 b
    42657 Solingen
    Fon 0212 / 290-3671
  • Leistungsmissbrauch
    illegale Beschäftigung von Ausländern
    Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
    Hauptzollamt Düsseldof
    - Finanzkontrolle Schwarzarbeit -
    Prävention Wuppertal
    Reinshagenstraße 1
    42369 Wuppertal
    Fon 0202 / 49 25-0
  • Leistungsmissbrauch
    (Transferleistungen nach Sozialgesetzbuch II durch das Jobcenter Solingen)
    Hauptzollamt
    Stadtdienst Soziales
  • illegaler Aufenthalt
    Polizei
    Hauptzollamt
    Ausländer- und Integrationsbüro
  • Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland
    40194 Düsseldorf
    Fon 0800 / 1 0004 8013
  • Steuerhinterziehung
    zuständiges Finanzamt
    Hauptzollamt
    Steuerfahndung
  • Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen
    Bezirksregierung Düsseldorf
    Cecilienallee 2
    40474 Düsseldorf
    Fon 0211 / 475-0

Kontakt

Gasstraße 22B
42657 Solingen
Raum 2.019
geöffnet/erreichbar:

Persönliche Besuche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!


Montag bis Freitag
8:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
auch 14:00 - 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung

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