Ausländerbehörde: Befristung von Einreisesperren

Ausländer, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihnen wird auch bei Vorliegen eines Anspruches nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Die Wirkung des Einreise- bzw. Aufenthaltsverbotes kann auf Antrag befristet werden.

Die Voraussetzungen einer Befristung sind abhängig vom Einzelfall. Es können daher keine grundlegenden Voraussetzungen genannt werden. Die Voraussetzungen einer möglichen Befristung werden auf Antrag schriftlich mitgeteilt.

  1. Rechtliche Grundlagen

Kontakt

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