Unterhaltsheranziehung: Unterhalt für Eltern in Pflegeeinrichtungen (SGB XII)

Verwandte und Ehegatten sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich einander zum Unterhalt verpflichtet.

Erhalten Personen nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) Hilfe zur Pflege in einer Pflegeeinrichtung, können Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden:

Werden Eltern oder ein Elternteil in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen und sind auf Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten angewiesen, so gilt auch hier der Grundsatz, dass Verwandte untereinander unterhaltsverpflichtet sind. Hier gilt die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern.

Nach dem Sozialgesetzbuch XII gehen Unterhaltsansprüche der Leistungsbezieher bis zur Höhe der gewährten Leistung auf die Träger der Sozialhilfe (Stadtdienst Soziales) über.

Die unterhaltspflichtigen Angehörigen werden um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie deren Ehe-/Lebenspartner gebeten. Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und aus dem Sozialgesetzbuch XII. Auf Grund der erteilten Auskünfte wird die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen berechnet. Die Grundlage für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bilden die Selbstbehalte der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" im Abschnitt D 1 (siehe Link).

Hat der/die Bewohner/in einer Pflegeeinrichtung mehrere Kinder, so müssen diese im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit gemeinsam für den Unterhalt aufkommen.

  1. Hinweise

Kontakt

> Team 2 (Stadt)
bei Sozialhilfe in und außerhalb von Einrichtungen und wirtschaftlicher Jugendhilfe
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