Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen und Pflegewohngeld
Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen: Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.
Pflegewohngeld: Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld.
Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen: Hilfe zur Pflege im Heim wird gewährt, soweit dem Heimbewohner und gegebenenfalls seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Jeder Pflegebedürftige, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, hat die Möglichkeit, die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim zu erhalten.
Pflegewohngeld: Pflegewohngeld wird aber nur für pflegeversicherte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen der Pflegestufe 1 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 € übersteigt.
Zum Vermögen zählen
- Barguthaben
- Sparbücher, Sparverträge
- Wertpapiere
- Rückkaufswerte aus Lebens- / Sterbeversicherungen
- Grundvermögen
- Kraftfahrzeuge
- Herausgabeansprüche aus Schenkungen / Übertragungen
- sonstige Vermögenswerte
(z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc.)
Bewilligungzeitraum
Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.
Eine vorzeitige Neuberechnung kann nur erfolgen, wenn sich die Pflegestufe der Heimbewohnerin / des Heimbewohners ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert.
Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes.