Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen und Pflegewohngeld

Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen: Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.

Pflegewohngeld: Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld.

Heimpflege für vollstationär untergebrachte Personen: Hilfe zur Pflege im Heim wird gewährt, soweit dem Heimbewohner und gegebenenfalls seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Jeder Pflegebedürftige, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, hat die Möglichkeit, die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim zu erhalten.

Pflegewohngeld: Pflegewohngeld wird aber nur für pflegeversicherte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen der Pflegestufe 1 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.

Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 € übersteigt.

Zum Vermögen zählen
  • Barguthaben
  • Sparbücher, Sparverträge
  • Wertpapiere
  • Rückkaufswerte aus Lebens- / Sterbeversicherungen
  • Grundvermögen
  • Kraftfahrzeuge
  • Herausgabeansprüche aus Schenkungen / Übertragungen
  • sonstige Vermögenswerte
    (z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc.)
Bewilligungzeitraum

Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

Eine vorzeitige Neuberechnung kann nur erfolgen, wenn sich die Pflegestufe der Heimbewohnerin / des Heimbewohners ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert.

Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes.

  1. Rechtliche Grundlagen
  1. benötigte Unterlagen
  1. Hinweise

Kontakt

> Frau Schamper
Malteserstift St. Antonius / Seniorenzentrum Bethanien Solingen
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.045
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.047
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

> Herr Bozkurt
Elisabeth-Roock-Haus / Ellerhof Solingen Ohligs / Seniorenresidenz am Theater / Remscheid
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.047
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.049
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

> Frau Paas
House of Life / Villa Vie / Casa Emilia / Evang. Altenzentrum Cronenberger Straße
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.070
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

> Frau Heer
Gerhard-Berting-Haus / SenVital Seniorenpark Solingen-Ohligs
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.049
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.070
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.050
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.048
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

> Frau Fiebich
St. Joseph Altenheim / St. Lukas / Altenheim Lindemann / Haan
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.045
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung

Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
Raum 1.050
geöffnet/erreichbar:

nach Vereinbarung