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Jobcenter: Ortsabwesenheit / Urlaub

Damit Bürgergeldbeziehende auch von neu gemeldeten Stellenangeboten profitieren können, müssen sie sicherstellen, dass sie für das Jobcenter werktags durch Briefpost an ihrem Wohnsitz (Wohnung) erreichbar sind.

Die Erreichbarkeit ist auch dann sichergestellt, wenn Sie Ihren Wohnsitz verlassen und sich im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten. Zum zeit- und ortsnahen Bereich zählen alle Orte in der Umgebung des Jobcenters, von denen aus die Bürgergeldbeziehenden das Jobcenter täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können.

Sofern Sie sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten möchten (Ortsabwesenheit), müssen Sie dies persönlich/telefonisch bzw. schriftlich maximal 7 Tage vor Beginn der geplanten Ortsabwesenheit beim Jobcenter beantragen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn durch die Ortsabwesenheit die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder das Erreichen eines Maßnahmeziels nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall dürfen sich die Bürgergeldbeziehenden maximal 21 Kalendertage pro Jahr außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten.

Wenn Sie sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten oder sich länger aufhalten als ihnen genehmigt wurde, entfällt ihr Leistungsanspruch. Bitte beachten Sie, dass sie in diesem Fall Leistungen zurückerstatten müssen.

Ob eine Ortsabwesenheit in Ihrem Fall genehmigt werden kann, besprechen Sie bitte mit ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler, Ihrer Arbeitsberaterin oder Ihrem Arbeitsberater oder Ihrer Fallmanagerin oder Ihrem Fallmanager.

  1. Fristen / Termine
  1. Rechtliche Grundlagen
  1. Hinweise

Kontakt

Kamper Straße 35
42699 Solingen
geöffnet/erreichbar:

Montag - Freitag
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Montag, Dienstag und Donnerstag
14:00 - 16:00 Uhr


Persönliche Besuche sind in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.