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Denkmalschutz und Stadtbildpflege

Auf dem Gebiet der Stadt Solingen sind etwa 1.000 Objekte in die Denkmalliste eingetragen. Daneben gibt es sechs eingetragene Bodendenkmäler sowie fünf Denkmalbereiche: den Ortskern Gräfrath, die Hofschaft Dahl, Oberburg, den Ortskern Wald und Unterburg.

Für alle Arbeiten an und in einem Bau- oder Bodendenkmal ist gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW eine schriftliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich. Unter die Erlaubnispflicht fallen nicht nur „große“ Instandhaltungsmaßnahmen wie z. B. die Neueindeckung des Daches oder der Austausch von Fenstern sondern z. B. auch Malerarbeiten im Gebäudeinneren oder der Austausch des Heizkessels.

Im Denkmalbereich besteht die Erlaubnispflicht bei allen Gebäuden, für alle Arbeiten, die das geschützte Erscheinungsbild berühren. In der Regel betrifft dies alle Arbeiten an der äußeren Gebäudehülle, dem Grundstück und seiner Einfriedung.

Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um das Baudenkmal zu erhalten zu erhalten und sinnvoll zu nutzen, können steuerlich geltend gemacht werden. Im Denkmalbereich gilt dies für alle Aufwendungen zum Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes.

Für Maßnahmen zum Erhalt der Denkmalsubstanz kann eine Förderung beantragt werden. Die Fördermittel sind jedoch begrenzt. Daneben können zinsvergünstigte Darlehen über die NRW-Bank sowie Wohnungsbauförderungs- und Modernisierungsmittel in Anspruch genommen werden.

  1. Preis / Kosten
  1. Rechtliche Grundlagen
  1. benötigte Unterlagen

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