Grundstücke: Bescheinigung nach §1025 und §1026 BGB
Bescheinigung darüber, ob bei der Teilung eines Grundstücks ein örtlich begrenztes Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind.
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. (§1026 BGB)
Während bei §1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt §1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Die Erteilung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig.