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Erschließungsverträge

Die erstmalige endgültige Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) ist Aufgabe der Gemeinde.

Die Gemeinde hat auch die Möglichkeit, die Herstellung von Erschließungsanlagen auf einen Dritten (Investor, Bauträger, Erschließungsträger, Privatperson) mittels Abschluss eines Erschließungsvertrages zu übertragen.

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