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Leichtflüssigkeitsabscheider

Öl- oder benzinhaltige Abwässer aus den Bereichen Kfz-Instandsetzung, Reinigung und Tankstellen dürfen nicht unbehandelt in die Kanalisation geleitet werden. Sie müssen vorher in einer sogenannten Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden.

Auf Grundstücken, auf denen Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie zum Beispiel Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz-, Motor- oder Schmieröl anfällt, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der DIN EN 858 Teil 1 - 2 und der DIN 1999 Teil 100 zu betreiben.

Betriebsstätten (zum Beispiel Kfz-Reparatur, Kfz-Reinigung, Kfz-Verwertung), bei denen im wesentlichen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser aus der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung sowie der Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen anfällt, sind gehalten, ihre Abwässer vor der Übergabe in den öffentlichen Kanal weitestgehend von ihrer Schmutzfracht zu befreien.

Dies kann in der Regel durch den Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders gemäß der DIN EN 858 Teil 1 - 2 und der DIN 1999 Teil 100 geschehen.

Die Genehmigung, Abwasser einzuleiten, muss bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden.

  1. Preis / Kosten
  1. Rechtliche Grundlagen

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