Wasserrecht: Eignungsfeststellung
In vielen Betrieben wird mit Stoffen umgegangen, die eine potentielle Gefährdung für Boden und Wasser darstellen. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.
Bei der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung handelt es sich in der Regel um eine behördliche Vorkontrolle in Bezug auf die wasserrechtlichen Belange für die Errichtung bzw. Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die einfach oder herkömmlicher Art gemäß § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe sind, wie zum Beispiel Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe, deren Lagerbehälter doppelwandig sind und bei denen Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder als einwandige Behälter in einem ausreichend bemessenem Auffangraum stehen. Sollten die wasserrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften geprüft und nachgewiesen worden sein, kann die Eignungfeststellung ebenfalls entfallen.
Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vorzulegen.